Das 1964 verabschiedete Dokument bildet die einzig verbindliche Grundlage für den Umgang mit historischer Bausubstanz auf internationaler Ebene und ist auch in der Einzelaussage noch aktuell. Der Wortlaut ist im Folgenden wiedergegeben: INERNATIONALE CHARTA ÜBER DIE ERHALTUNG UND RESTAURIERUNG VON KUNSTDENKMALEN UND DENKMALGEBIETEN Der II. Internationale Kongress der Architekten und Techniker der Denkmalpflege, welcher vom 25. bis zum 31. Mai 1964 in Venedig tagte, hat folgendem Wortlaut zugestimmt:
Art. 1.
Der Denkmalbegriff umfasst sowohl die vereinzelte baukünstlerische Schöpfung (Einzeldenkmal) als auch das städtische oder ländliche Denkmalgebiet, das von einer im eigentümlichen Zivilisation Zeugnis ablegt, eine bezeichnende Entwicklung erkennen lässt oder mit einem historischen Ereignis in Zusammenhang steht. Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die im Laufe der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.
Art. 2.
Die Erhaltung und Restaurierung von Denkmälern bildet den Gegenstand eines Faches, welches sich aller naturwissenschaftlichen und technischen Mittel und Methoden bedient, die einen Beitrag zur Erforschung und Erhaltung der überkommenen Denkmäler leisten können.
Art. 3.
Erhaltung und Restaurierung zielen genauso auf die Bewahrung des Kunstwertes wie auf die des geschichtlichen Zeugnisses hin.
Art. 4.
Die Erhaltung von Denkmälern bedingt zunächst eine andauernde Pflege.
Art. 5.
Die Erhaltung von Denkmälern wird immer durch Widmung einer der Gesellschaft nützlichen Form begünstigt. Eine derartige Widmung ist daher wünschenswert, aber sie kann nicht zur Veränderung der Disposition oder der Dekoration von Bauwerken führen. Innerhalb dieser Grenzen müssen Adaptierungen geplant und bewilligt werden, die durch die Weiterentwicklung von Nutzung und Gebrauch nötig werden.
Art. 6.
Die Erhaltung eines Denkmals hat die seiner Umgebung und die des Maßstabs mit zu umfassen. Wenn die traditionelle Umgebung vorhanden ist, muss sie erhalten werden, und jede neue Baumaßnahme, jeder Abbruch, jede Umgestaltung, die dazu führen kann, die Maßverhältnisse oder etwa das Zusammenwirken der Farben zu stören, wird zu verbieten sein.
Art. 7.
Das Denkmal ist mit seiner Geschichte, deren Zeuge es darstellt, sowie mit der Umgebung, in der es sich befindet untrennbar verbunden. Dementsprechend ist eine Verschiebung des ganzen Objektes oder eines Teiles desselben nur zu dulden, wenn die Erhaltung des Denkmals dies unbedingt erfordert oder bedeutende nationale sowie internationale Interessen dies rechtfertigen.
Art. 8.
Werke der Bildhauerei, der Malerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines Baudenkmals bilden, können von ihm nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.
Art. 9.
Der Restaurierung kommt immer der Charakter einer ausnahmsweisen Maßnahme zu. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und historischen Werte zu erhalten und aufzudecken. Sie gründet sich auf die Respektierung des alten Originalbestands und auf authentische Urkunden. Sie findet dort ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt: Dort, wo es sich um hypothetische Rekonstruktionen handelt, wird jedes Ergänzungswerk, das aus ästhetischen oder technischen Gründen unumgänglich notwendig wurde, zu den architektonischen Kompositionen zu zählen sein und den Charakter unserer Zeit aufzuweisen haben. Vor Inangriffnahme und während der Restaurierung werden stets kunstwissenschaftliche und historische Untersuchungen anzustellen sein.
Art. 10.
Wenn sich die traditionellen technischen Verfahren als unzutreffend herausstellen, kann die Restaurierung eines Denkmals sichergestellt werden, indem alle modernen Konservierungsverfahren und alle modernen technischen Maßnahmen eingesetzt werden, deren Wirksamkeit durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse bewiesen und durch praktische Erfahrung garantiert ist.
Art. 11.
Der Anteil jeder Zeit am Entstehen eines Baudenkmals muss respektiert werden. Die Stilreinheit ist keinesfalls eines der im Zuge der Restaurierung anzustrebenden Ziele. Wenn ein Bauwerk verschiedene übereinander liegende Zustände aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die zu entfernenden Elemente nur von geringer Bedeutung sind, wenn die aufzudeckenden Bestände ein Zeugnis von hervorragendem historischem, wissenschaftlichem oder ästhetischen Wert darstellen und wenn ihr Erhaltungszustand als ausreichend angesehen werden kann. Das Urteil über den Wert der in Frage stehenden Elemente und die Entscheidung über die zu entfernenden Teile können nicht allein vom Verfasser des Projektes stammen.
Art. 12.
Die Elemente, welche dazu bestimmt sind, fehlende Teile zu ersetzen, müssen sich dem Ganzen harmonisch eingliedern, aber dennoch vom Originalbestand unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des Denkmals als Kunst- und Geschichtsdokument nicht verfälscht.
Art. 13.
Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit sie alle interessanten Bauteile des Denkmals, seinen traditionellen Rahmen, die Harmonie seiner Komposition und seine Beziehungen zur Umgebung respektieren.
Art. 14.
Die Denkmalgebiete müssen Gegenstand besonderer Pflege sein, damit ihre Integrität, ihre funktionelle Erneuerung, ihre Anpassung und Wiederbelebung gesichert werden können. Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen, dass sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze der vorstehenden Artikel darstellen.
Art. 15.
Ausgrabungen müssen nach wissenschaftlichen Richtlinien und nach der 1956 von der UNESCO angenommenen „Empfehlung“ ausgeführt werden, welche die internationalen Grundsätze bei archäologischen Grabungen festlegt. Die Erschließung der Ruinen sowie die Erhaltungs- und dauernden Pflegemaßnahmen von Architekturteilen und aufgedeckten Objekten sind zu gewährleisten. Darüber hinaus werden alle Initiativen ergriffen, um ein leichteres Verständnis der aufgedeckten Denkmäler zu ermöglichen, ohne dass deshalb ihrer Bedeutung jemals Abbruch getan wird. Jede Rekonstruktionsarbeit soll jedoch von vornherein ausgeschlossen sein. Nur die Anastylose kann ins Auge gefasst werden, das heißt eine neuerliche Zusammenfügung von aus dem Zusammenhang gelösten Bestandteilen. Teile, die zur Integration solcher Elemente nötig sind – sie sind auf das Minimum zu beschränken, welches die Erhaltung des Denkmales und die Kontinuität seiner Formen gewährleistet-, werden immer als solche erkennbar zu gestalten sein.
Art. 16.
Die Erhaltungs-, Restaurierungs- und Grabungsarbeiten werden stets mit der Erstellung einer exakten Dokumentation Hand in Hand zu gehen haben. Diese Dokumentation wird Berichte über Untersuchungen, Beurteilungen und Illustrationen in Form von Zeichnungen und Lichtbildern umfassen. Alle Abschnitte der Arbeit für die Freilegung, die Bestandssicherung, die Zusammenfügung und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten technischen und formalen Einzelheiten werden zu verzeichnen sein. Diese Dokumentation wird in Archiven einer öffentlichen Organisation hinterlegt und den Forschern zur Verfügung gestellt werden. Eine Veröffentlichung dieses Materials wird empfohlen.